Zum Inhalt springen

Arbeitserlaubnis

Arbeitserlaubnis für Personen aus EU-Ländern

EU-Bürgerinnen und -Bürger dürfen in Deutschland arbeiten oder selbstständig tätig sein. Sie brauchen hierfür keine ausländerrechtliche Erlaubnis. Es gelten die gleichen Rechte wie für Deutsche.

 

Informationen gibt es bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)

+49 228 713 20 20

Webseite

Arbeitserlaubnis für Personen aus Nicht-EU-Ländern (sogenannten "Drittländern")

Migrantinnen und Migranten aus Nicht-EU-Ländern dürfen in Deutschland arbeiten, wenn es ihr Aufenthaltstitel zulässt. Entsprechende Genehmigungen können bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Zum Thema „Arbeit“ können in Ihrem Aufenthaltstitel unter anderem folgende Bemerkungen genannt werden:

„Erwerbstätigkeit gestattet“

Dies bedeutet, dass Sie bei einem Arbeitgeber arbeiten dürfen und/oder ein selbständiges Gewerbe eröffnen dürfen.

„Beschäftigung gestattet, selbständige Tätigkeit nicht gestattet“

Dies bedeutet, dass Sie bei einem Arbeitgeber arbeiten, aber kein selbständiges Gewerbe eröffnen dürfen.

„Erwerbstätigkeit nur mir Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet“

Dies bedeutet, dass Sie, wenn Sie eine mögliche Arbeitsstelle gefunden haben und/oder ein selbständiges Gewerbe anmelden wollen, eine entsprechende Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragen müssen. Erst mit der Genehmigung der Ausländerbehörde dürfen Sie die Tätigkeit ausüben.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Abteilung Migration und Flüchtlinge.